AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mussage GmbH

§ 1 Gültigkeit

1. Für Verträge zwischen dem Unternehmen Mussage GmbH, Hacher Str. 7, 79379 Müllheim (im Folgenden „Mussage“ genannt) und der anderen Vertragspartei (im Folgenden „Kunde“ genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird daher ausdrücklich widersprochen, es sei denn, Mussage hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen von Mussage gelten auch dann, wenn Mussage in Kenntnis entgegenstehender oder von den Geschäftsbedingungen von Mussage abweichender Bedingungen des Kunden ihre vertraglichen Verpflichtungen vorbehaltlos erfüllt.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen Mussage und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

3. Den Gegenstand der Tätigkeit von Mussage bilden Maler- und Lackierarbeiten, Fliesenreparatur, Trockenbau- und Bodenbelagsarbeiten, Trocknung sowie Sachverständigenleistungen. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die Mussage gegenüber ihren Kunden erbringt, und zwar sowohl Verbrauchern (§13 BGB) als auch Unternehmern (§ 14 BGB) gegenüber. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde.

4. Mussage kann ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen oder mehrere Dritte übertragen (Vertragsübernahme). Dem Kunden steht für diesen Fall der Vertragsübernahme das Recht zu, den Vertrag binnen zwei Wochen ab Kenntnis über die Vertragsübernahme zu kündigen.

5. An den dem Kunden überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen hat Mussage die alleinigen Eigentums- und Urheberrechte. Sie dürfen grundsätzlich, und vor allem bei Vertraulichkeitsvermerk, Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Mussage offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages fort und erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

§ 2 Vertragsschluss – Preise – Zahlungsbedingungen – Leistungsumfang

1. Alle den Vertrag, sein Zustandekommen und seine Ausführung betreffenden Erklärungen und Vereinbarungen zwischen Mussage und dem Kunden sind schriftlich bzw. in Textform niederzulegen.

2. Angebote von Mussage und darin enthaltene Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind unverbindlich. An die Preise in ausdrücklich als verbindlich gekennzeichneten Angeboten hält sich Mussage einen Monat ab Angebotsdatum gebunden.

3. Ein Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung von Mussage in Schrift- oder Textform zustande.

4. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen von Mussage eingeschlossen und wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

5. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

6. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von sechs Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Mussage anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

8. Werden Mussage Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere fällige Zahlungen ausbleiben, kann Mussage die gesamte Restschuld sofort fällig stellen. Außerdem ist Mussage in diesem Falle berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen oder Sicherheiten zu verlangen.

9. Der Umfang der Leistung der Mussage ergibt sich aus der im Auftrag definierten Leistungsbeschreibung sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben im Vertrag. Mussage behält sich das Recht vor, Leistungen zu erweitern, zu ändern, Verbesserungen vorzunehmen sowie Leistungen zu verringern, die technisch zu vereinfachten Betriebsabläufen führen.

10. Der Kunde verpflichtet sich, Mussage bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen in jeder denkbaren Weise zu unterstützen, d.h. vor allem den notwendigen Zugang zu verschaffen, Mussage Baufreiheit zu gewährleisten, damit Mussage ihre Leistungen zusammenhängend ohne Unterbrechung erbringen kann. Verletzt der Kunde diese Verpflichtung, hat er Mussage die ihr dadurch entstehenden Wartezeiten (nach Verstreichen einer Wartezeit von 30 Minuten) entsprechend zu den sonst vereinbarten Vergütungssätzen (sofern nichts anderes vereinbart 70,00 EUR brutto Vergütung pro Stunde) zu vergüten.

11. Ist zwischen den Vertragsparteien eine Dienstleistung oder ein Werkleistung von Mussage (z.B. Maler- oder Lackierarbeiten, Fliesenarbeiten, Trocknung bzw. Sachverständigentätigkeit) vereinbart, ist Mussage berechtigt, zur Leistungserbringung Dritte einzusetzen.

12. Werden im Rahmen der Bereitstellung beim Kunden Leistungen anderer Anbieter benötigt, so wird diese Bereitstellung wesentlich von den Lieferzeiten der anderen Anbieter beeinflusst. Soweit diese Vorleistungen nicht ordnungsgemäß erbracht wurden, ist Mussage berechtigt, Lieferzeiten entsprechend zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten. Mussage wird den Kunden, soweit möglich und zumutbar, unverzüglich über die Lieferverzögerung informieren.

13. Dem Kunden ist bekannt und dieser ist mit der Verwendung einverstanden, dass Materialien unterschiedlicher Chargen (z.B. bei Fliesen und Farben) Farbunterschiede enthalten können. Es können somit Farbtonabweichungen bzw. Beschaffenheitsabweichungen in der Oberfläche der benutzten Materialien zu den bestehenden bzw. bereits verwendeten Materialen vorliegen (z.B. bei Ersatzfliesen).

14. Bei ungeeigneten Witterungs- und/oder Trockungsbedingungen kann Mussage die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind von Mussage bei geeigneten Witterungs- und/oder Trockungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

15. Der Kunde darf, die von Mussage zu erbringenden Dienstleistungen an Dritte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Mussage weitervermitteln bzw. weiterverkaufen.

16. Verlangt keine der Vertragsparteien eine förmliche Abnahme oder kommt der von einer Partei verlangte Abnahmetermin aus einem Umstand, der vom Kunden zu vertreten ist, nicht zustande, gilt die vertragliche Leistung von Mussage mit Nutzung durch den Kunden als abgenommen.

§ 3 Liefer- und Ausführungszeit. Verfügbarkeit und Abnahme

1. Liefer- und Ausführungstermine und -fristen sind unverbindlich. Die Liefer- und Ausführungszeit beginnt nicht vor vollständiger Klärung der technischen Einzelheiten des Auftrags, vereinbartem Dokumenten- und/oder Anzahlungserhalt und der Erfüllung sonstiger Pflichten des Kunden.

2. Die Einhaltung der Liefer- und Auführungsverpflichtung von Mussage setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3. Mussage ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Mussage berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5. Sofern die Voraussetzungen von § 3 Abs. 4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

6. Mussage haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Mussage haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von Mussage zu vertretenden Liefer- oder Ausführungsverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

7. Mussage haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Liefer- oder Ausführungsverzug auf einer von Mussage zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist Mussage zuzurechnen. Sofern der Liefer- oder Ausführungsverzug nicht auf einer von Mussage zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8. Mussage haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von Mussage zu vertretende Liefer- oder Ausführungsverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

10. Sofern nichts anderes vereinbart oder verlangt wird, erfolgt die Abnahme durch Ingebrauchnahme oder mit Ablauf der für die Abnahme gesetzten Frist bzw. durch schlüssiges Verhalten.

§ 4 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung – Haftungsbegrenzung

1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, sofern es sich um einen Kauf handelt, der für beide Teile ein Handelsgeschäft ist.

2. Das Nacherfüllungswahlrecht gemäß § 439 Abs. 1 BGB (Nachbesserung oder Nachlieferung) steht Mussage zu.

3. Mussage haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Mussage beruhen. Soweit Mussage keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4. Mussage haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

7. Die Leistungen von Mussage werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernimmt Mussage die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen von Mussage, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch den Kunden oder Dritte entstehen oder durch sonstige, nicht von Mussage zu vertretende Umstände hervorgerufen werden, haftet Mussage nicht.

8. Dem Kunden ist bekannt, dass Verschleiß und Abnutzungserscheinungen keine Mängel darstellen.

7. Die Verjährungsfrist für Kaufmängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

8. Bei Mängelansprüchen aus Werkverträgen gelten die Verjährungsfristen nach § 634a BGB.

§ 5 Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 4 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen; dieser Ausschluss gilt auch für von Mussage beauftragte Dritte. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

2. Die Begrenzung nach § 5 Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

3. Soweit die Schadensersatzhaftung von Mussage ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von Mussage.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Mussage behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Mussage berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch Mussage liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Mussage ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Mussage unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Mussage Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Mussage die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Mussage entstandenen Ausfall.

4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Mussage jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung von Mussage ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Mussage, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Mussage verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann Mussage verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für Mussage vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, Mussage nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Mussage das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6. Wird die Kaufsache mit anderen, Mussage nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Mussage das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Mussage anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Mussage.

7. Der Kunde tritt Mussage auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von Mussage gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8. Mussage verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von Mussage die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Mussage.

§ 7 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

Wenn Dritte aufgrund der Benutzung der Leistung durch den Kunden Ansprüche wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten gegen diesen erheben, unterrichtet der Kunde Mussage unverzüglich schriftlich. Für diese Fälle behält sich Mussage alle Abwehr- und außergerichtlichen Maßnahmen zur Rechtsverteidigung vor. Der Kunde unterstützt Mussage dabei.

§ 8 Datenschutz – Anwendbares Recht – Gerichtsstand – Erfüllungsort

1. Der Kunde wird hiermit davon unterrichtet, dass Mussage seine Anschrift in maschinenlesbarer Form für Aufgaben maschinell verarbeitet, die sich aus dem Vertrag ergeben.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Mussage und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

3. Der ausschließliche Gerichtsstand für alle sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Mussage und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird am Geschäftssitz von Mussage begründet, sofern beide Vertragsteile Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Mussage ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von Mussage.

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam.

Stand: Januar 2022

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